Nun ja, daß es im Gesellschaftlichen, d.h. in der Lebenswelt und in der Wissenschaft, hier: der Staatsrechts- oder Verfassungslehre, unterschiedliche Auffassungen bei der Betrachtung und Bewertung von Sachverhalten und Sachfragen geht (oft gelesene Formel im Wissenschaftsbetrieb: „Andere Autoren neigen indes zu anderer/konträrer Ansicht“) , dürfte ja eine Binse sein. Wie oft ist hier schon von der Perspektivität der Wahrnehmung, der Interessengeleitetheit und Standortgebundenheit von Urteilen die Rede gewesen, wie oft wurde hier schon verwiesen auf die wissenssoziologische Betonung des Zusammenhangs von "Erkenntnis und Interesse", der auch in der Vokabel "Erkenntnisinteresse" aufscheint.
Wen verwundert es daher schon, daß aus der Perspektive eines AfD-nahen Standorts die Verfassungsfeindlichkeit der AfD in Abrede gestellt wird, wie z.B. vom Juristen Rupert Schulz, einem Autor des rechtsextremen Magazins „Compact“, der Reichelschen Desinformationsschleuder „Nius“ und von „Tichys Einblick“?
Aus jenem Blickwinkel mag er -not very surprisingly – als „renommierter“ oder gar „renommiertester“ Verfassungsrechtler gelten. Aus anderer Perspektive ist jedoch eher ein homerisches Gelächter ob dieser Bewertung zu vernehmen.
Und was die politische Opportunität eines AfD-Verbots angeht, verteilen sich die Ansichten über die verschiedenen Lager ja bekanntlich hinweg. Hierüber gibt es sogar eine Diskussion in diesem Forum, wenn mich nicht alles täuscht.

Insofern erschiene es mir unergiebig, diese Debatte erneut anzufachen.
Und was die Lüge der „Correctiv-Lüge“ hier zu suchen hat, erschließt sich mir trotz der anekdotischen Anmerkung nicht. Auch deshalb schreibe ich zu ihr besser nichts.
Und es ist wohl unnötig, an die Einsicht zu erinnern, daß es uns Erdenbürgern verwehrt bleibt, aus uns herauszutreten und einen übergeordneten, privilegierten, gleichsam olympischen Standort ohne Weltbezug mit God’s Eye oder absoluter transzendenter Wahrnehmungsperspektive einzunehmen,
So erdet Z.B. Schopenhauer die allfällige Ansicht mancher Zeitgenossen, die anmaßend dies für sich naiv in Anspruch nehmen mögen:
„Unser Erkennen wird von unserem Wollen, unseren Neigungen durchweg korrumpiert, bestochen, verfälscht: was unserem Herzen widerstrebt, das läßt unser Kopf nicht ein.“ Und man denke, dies gilt sogar für Richter und Verfassungsrechtler, auch wenn sie glauben, sich diesem Wirkgesetz entziehen zu können.
All dies sei nicht zu lesen als Plädoyer für eine wurschtige Beliebigkeit gemäß dem postmodernen Motto „Everything goes“, das ohnehin beschränkt ist auf Ästhetik und somit keineswegs für Ethik gilt.
Vielmehr möge für das Zusammenleben in Deutschland das Grundgesetz als regulative Idee gelten. Für unser Thema v.a. außer dem Art.1 GG die Art. 79 III, 21 II, 9 II, 18, 5 III, 33 V GG, die das verfassungsrechtlich Erfordernis einer „wehrhaften Demokratie“ beinhalten, mit der Lehren aus der Weimarer Republik gezogen wurden, um zu verhindern, sich noch einmal wehr- und hilflos Verfassungsfeinden auszuliefern.